Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Meldepflicht: Jedes elektronische Kassensystem und die dazugehörige TSE müssen Sie elektronisch beim Finanzamt melden. Für Kassen, die Sie vor dem 1. Juli 2025 angeschafft haben, ist die Übergangsfrist am 31. Juli 2025 abgelaufen. Wer bis heute nicht gemeldet hat, ist in Verzug. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro pro Verstoß betragen, unabhängig davon, ob tatsächlich manipuliert wurde.
In diesem Beitrag lesen Sie, was die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) für Ihr Möbelhaus bedeutet, welche Fristen gelten und wie Sie Ihre Kasse korrekt anmelden. Am Ende zeigen wir, wie ein integriertes Kassensystem diese Pflichten spürbar einfacher macht.
Die KassenSichV geht auf § 146a der Abgabenordnung zurück und soll die Manipulation digitaler Kassenaufzeichnungen verhindern. Für Möbelhäuser mit elektronischer Kasse zählen im Kern drei Anforderungen: eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die Belegausgabepflicht und seit 2025 die Meldepflicht.
Die TSE sichert jede Kassenbuchung manipulationssicher ab. Sie ist bereits seit 2020 verpflichtend und spätestens seit 2023 flächendeckend in Kraft. Die meisten Möbelhäuser haben eine TSE also längst im Einsatz. Neu ist nicht die TSE selbst, sondern die Pflicht, sie beim Finanzamt zu melden.
Für jeden Verkauf müssen Sie einen Beleg ausgeben. Das darf auch ein digitaler Beleg sein, etwa per E-Mail oder QR-Code. Eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System bleibt von TSE und Meldepflicht ausgenommen, ist im Möbelhandel aber selten praktikabel.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sie jedes elektronische Kassensystem samt TSE über Mein ELSTER an Ihr Finanzamt melden. Wichtig zu wissen:
Für die Meldung über Mein ELSTER benötigen Sie je Kasse konkrete Angaben, unter anderem die Seriennummer der TSE, die BSI-Zertifikats-ID und das Datum der Inbetriebnahme. Diese Daten liefert Ihnen Ihr Kassensystem. Die Meldung selbst reichen Sie oder Ihr Steuerberater über Mein ELSTER ein.
Verstöße gegen die KassenSichV ahndet das Finanzamt nach § 379 der Abgabenordnung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Entscheidend ist: Das ist eine Obergrenze, kein Pauschalbetrag, und das Bußgeld kann verhängt werden, ohne dass eine tatsächliche Steuerverkürzung nachgewiesen wird. Bei mehreren Verstößen kann das Finanzamt kumulativ vorgehen. Einzelne Verstöße wie fehlerhafte Belege sind mit bis zu 5.000 Euro geringer angesetzt.
Kontrolliert wird unangekündigt. Seit 2018 darf das Finanzamt eine Kassennachschau durchführen, inklusive Testkäufen, um die Einhaltung direkt vor Ort zu prüfen.
Je verstreuter Ihre Systeme, desto größer das Risiko, eine Frist oder ein Gerät zu übersehen. Ein Kassensystem, das Teil Ihres ERP für die Einrichtungsbranche ist, hält Verkauf, Beleg und Kassendaten an einer Stelle zusammen. Das erleichtert Ihre Pflichten auf mehreren Ebenen:
Prüfen Sie, ob Ihre Kasse für die KassenSichV richtig aufgestellt ist. Sehen Sie sich die Softwarelösungen von LogicTrade für die Einrichtungsbranche an oder fordern Sie eine Demo an.
Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet sein. Neue Kassen melden Sie innerhalb eines Monats nach der Anschaffung.
Nach § 379 der Abgabenordnung bis zu 25.000 Euro pro Verstoß, auch ohne nachgewiesene Steuerverkürzung.
Ja, sobald Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen. Nur eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System ist ausgenommen.
Die Meldung reichen Sie selbst oder Ihr Steuerberater über Mein ELSTER ein. Ihr Kassensystem liefert die dafür nötigen Daten.
Eine unangekündigte Prüfung durch das Finanzamt, möglich seit 2018, bei der auch Testkäufe erlaubt sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.